Jobcenter Umzug
Möchten Sie als Bürgergeldempfänger umziehen und die Kosten von Ihrem zuständigen Jobcenter übernehmen lassen? Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Umzug als notwendig erachtet wird.
Ein freiwilliger Umzug, der genehmigt wird, kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden, wie zum Beispiel Familienzuwachs oder ein neuer Arbeitsplatz. Es ist jedoch wichtig, dass der Grund nachgewiesen und mit dem Jobcenter abgesprochen wird, um eine Ablehnung zu vermeiden.
Neben dem reinen Transport können auch weitere Kosten wie Montagearbeiten, Umzugskartons oder die Mietkaution übernommen werden. Es ist jedoch wichtig, alles im Vorfeld mit dem Jobcenter abzusprechen, um auf den Kosten nicht alleine sitzen zu bleiben. Auch bei Mietschulden sollten schnellstmöglich Lösungen gesucht werden, um eine Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden.
Sollten Schulden dennoch entstehen, gibt es die Möglichkeit, eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen und Unterstützung bei der Bewältigung der Schulden zu erhalten. Wichtig ist, aktiv nach Lösungen zu suchen und gegebenenfalls Unterstützung zu holen, um langfristige Konsequenzen zu vermeiden. Lesen Sie weiter für alle Informationen bezüglich Jobcenter-Umzügen.
Als Empfänger von Bürgergeld können Sie auf Antrag die Kosten für Ihren Umzug von Ihrem zuständigen Jobcenter übernehmen lassen, sofern dieser Umzug beantragt und genehmigt wurde. Die Entscheidung darüber, ob das Jobcenter die Kosten für den Umzug übernimmt, hängt davon ab, ob der Umzug als notwendig erachtet wird. Hierbei wird zwischen einem freiwilligen Umzug des Leistungsempfängers und einem Umzug, der vom Amt angeordnet wurde, unterschieden. Ein Zwangsumzug wird vom Jobcenter vorgeschrieben und tritt in der Regel dann in Kraft, wenn ein Leistungsempfänger in einer viel zu teuren Wohnung lebt und diese aufgrund dessen aufgeben muss. Es gibt bestimmte Richtlinien, die festlegen, wie teuer eine Wohnung sein darf, an diese Vorgaben ist auch das Jobcenter gebunden und hat die Pflicht, dies durchzusetzen.
Ein freiwilliger Umzug, der genehmigt wird, kann aus vielen verschiedenen Gründen beantragt werden. Die meisten Jobcenter haben Vordrucke auf ihrer Homepage, die ausgefüllt und zur Beantragung eingereicht werden können. Ein formloser Dreizeiler reicht in der Regel jedoch auch aus, um dem Vorhaben den nötigen Anstoß zu geben. Beispiele für einen freiwilligen Grund zum Umzug, der genehmigt werden kann, sind eine Scheidung vom Ehepartner, Familienzuwachs, eine Wohnungskündigung durch den Vermieter, ein neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt oder starke Mängel in der Wohnung, die diese unbewohnbar machen.
Allerdings muss neben dem triftigen Grund für den Umzug auch nachgewiesen werden, dass es keine andere Möglichkeit gibt, den Umzug alleine und/oder in angemessener Zeit zu bewältigen. Die Gründe müssen immer belegt werden, die Beweispflicht liegt beim Leistungsempfänger. Zusätzlich zu den Kosten für den reinen Transport durch ein Umzugsunternehmen können auch weitere Kosten übernommen werden. Beispielsweise können die Montagearbeiten für die Möbel, die Umzugskartons sowie die Mietkaution geregelt in § 22 Abs.3 SGB II und die Erstausstattung der neuen Wohnung übernommen werden. Die Sonderleistungen in Geld- oder Sachleistungen wie die Erstausstattung für Ihre Wohnung werden in § 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II geregelt. Es sollte jedoch immer alles im Vorfeld mit dem Jobcenter abgesprochen werden, da andernfalls der Antrag abgelehnt werden kann und der Leistungsempfänger auf den hohen Kosten alleine sitzen bleibt. Dies gilt auch für das Unterzeichnen des Mietvertrags. Das Jobcenter kann den Umzug, die Kosten für den Umzug und die Übernahme der neuen Wohnung ablehnen. Alle Schulden, die aus dem zuwider Handeln des Leistungsempfängers von Bürgergeld heraus resultieren, müssen von ihm selbst getragen werden. Das Jobcenter übernimmt keine Mietschulden oder Schulden, die durch die Nichtgenehmigung von Leistungen entstanden sind. Es ist jedoch möglich, beim Jobcenter eine Übernahme der Kosten für eine angemessene Unterkunft zu beantragen, sofern man seinen Mietverpflichtungen nachkommen kann.
Sollten Mietschulden dennoch entstehen, ist es ratsam, schnellstmöglich das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und nach Lösungen zu suchen. In manchen Fällen kann eine Ratenzahlung oder Stundung der Schulden vereinbart werden. Es gibt auch die Möglichkeit, eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen, um Unterstützung bei der Bewältigung der Schulden zu erhalten.